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   VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17   

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VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17 (https://dejure.org/2017,45924)
VG Schleswig, Entscheidung vom 14.11.2017 - 11 B 47/17 (https://dejure.org/2017,45924)
VG Schleswig, Entscheidung vom 14. November 2017 - 11 B 47/17 (https://dejure.org/2017,45924)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    In Betracht dürfte hier wohl zumindest - neben dem explizit beantragten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG- bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ein Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG kommen, da der Antragsteller ein "sonstiger" Familienangehöriger iSd Norm sein dürfte und wegen der "Patchwork"-Situation in seiner Familie unter Umständen eine besondere Härte vorliegt (siehe zu dieser Situation auch: BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 15/12 und BVerfG, Beschluss vom 10.5.2008- 2 BvR 588/08).

    Denn Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG verpflichten die Ausländerbehörden, bei ihren Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und sie entsprechend ihrem Gewicht in den behördlichen Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08).

  • BVerwG, 26.04.2017 - 1 B 75.17

    Bewertung der Rückkehrgefährdung zurückkehrender wehrpflichtiger Personen nach

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 - 1 B 75/17 und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016- 17 B 890/15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009- 2 M 142/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 8 L 1025/15; VG Trier vom 14.12.2011- 1 L 1537/11 TR- alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).

    Diese Vorschrift liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017, aaO).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Alter des Kindes bei der Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zu berücksichtigen, da bei einem Kleinkind die Entwicklung schnell voranschreitet und es den vorläufigen Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    Es ist insoweit in der Rechtsprechung geklärt, dass der Beitrag des Vaters zur familiären Lebensgemeinschaft und Erziehung und Pflege eines Kindes nicht durch das Vorhandensein einer entsprechenden Bindung zu einem anderen Elternteil- hier der Mutter- überflüssig wird (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    Die insoweit von dem Antragsgegner getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel, der mit einer auflösenden Bedingung versehen war, bei Eintritt derselben erlischt, ist in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anfechtbar (mwN VGH Mannheim, Urteil vom 9.11.2015- 11 S 714/15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11

    Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    Zum Anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, Rn. 4, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - 17 B 890/15

    Erlaubnis eines Asylbewerbers zur Fortführung des Studiums und der

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 - 1 B 75/17 und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016- 17 B 890/15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009- 2 M 142/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 8 L 1025/15; VG Trier vom 14.12.2011- 1 L 1537/11 TR- alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 7 S 65.05

    Rechtswirkungen der Beantragung eines Aufenthaltstitels; Folgen der rechtlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 - 1 B 75/17 und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016- 17 B 890/15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009- 2 M 142/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 8 L 1025/15; VG Trier vom 14.12.2011- 1 L 1537/11 TR- alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09

    Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bei Straftaten der Lebenspartnerin

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 - 1 B 75/17 und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016- 17 B 890/15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009- 2 M 142/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 8 L 1025/15; VG Trier vom 14.12.2011- 1 L 1537/11 TR- alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).
  • VG Aachen, 24.05.2016 - 8 L 1025/15

    Unzulässig; verspäteter Verlängerungsantrag; Fiktionswirkung;

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17
    Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 - 1 B 75/17 und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016- 17 B 890/15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009- 2 M 142/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 8 L 1025/15; VG Trier vom 14.12.2011- 1 L 1537/11 TR- alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).
  • VG Trier, 14.12.2011 - 1 L 1537/11

    Vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG

  • VG Schleswig, 17.01.2018 - 11 B 84/17

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Anforderungen an eine Bekanntgabe;

    Denn selbst, wenn dies bejaht würde, so ist hier nach der Rechtsprechung der Kammer aus gesetzessystematischen Gründen davon auszugehen, dass eine Duldung im Wege der einstweiligen Verfügung allein deswegen nicht ergehen kann (siehe z. B. Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 - 11 B 47/17).
  • OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17

    Duldungsanspruch Familienangehöriger im Falle der Untersagung

    Hinzu kommt, dass die Antragsteller als Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Kurzaufenthalte von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Sichtvermerkspflicht befreit sind, sofern sie - wie hier nach Aktenlage der Fall - Inhaber biometrischer Reisepässe sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 15 AufenthV, Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsabkommen, Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO i.V.m. Anl. II).(Vgl. auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 3.1.2017 - B 4 K 16.43 -, juris, Rn. 22 f.) Jedenfalls für den Fall einer - ihnen frei stehenden - freiwilligen Ausreise der Antragsteller können also bei im vorliegenden Verfahren allein möglicher summarischer Prüfung auch bei einem angenommenen Verbleib ihres Lebensgefährten bzw. Vaters in Deutschland zumindest die Antragsteller zu 2. und 3. diesen - in rechtlicher Hinsicht - auch ohne vorherige Durchführung eines Visumverfahrens hier jeweils innerhalb eines halben Jahres rund drei Monate visumfrei und in eigener Zeiteinteilung in Deutschland besuchen und so den familiären Kontakt in einer Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK genügenden Weise aufrecht erhalten.(Vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2017 - 11 B 47/17 -, juris, Rn. 93 ff.) Soweit (allein) gegenüber der Antragstellerin zu 1. mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.3.2012 ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG a.F.), kann sie, auch vom Ausland aus und unbeschadet eines etwaigen Visumverfahrens, (erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung) dessen Befristung (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F.) und unter Umständen auch dessen Aufhebung (§ 11 Abs. 4 AufenthG n.F.) beantragen; zumindest aber dürfte vorliegend eine kurzfristige Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 8 AufenthG n.F.), jedenfalls für den Fall einer länger dauernden Trennung von ihrem Lebensgefährten in Betracht kommen.
  • VG Schleswig, 09.01.2019 - 11 B 163/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt (vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 19.06.2017 - 18 B 336/17; Beschluss vom 5.12.2011 - 18 B 910/11-, juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, InfAuslR 2011, 373, Rn. 10.; vgl. auch Rechtsprechung der Kammer für den Fall der verspäteten Antragstellung: Beschluss vom 14.11.2017 - 11 B 47/17; Beschluss vom 12.04.2018 - 11 B 47/18).
  • VG Schleswig, 03.01.2018 - 11 B 76/17

    Einstweiliger Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht

    Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 - 11 B 47/17- m.w.N.).
  • VG Schleswig, 29.08.2018 - 11 B 95/18

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    (Vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 19.06.2017 - 18 B 336/17; Beschluss vom 5.12.2011 - 18 B 910/11-, juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, InfAuslR 2011, 373, Rn. 10.; vgl. auch Rechtsprechung der Kammer für den Fall der verspäteten Antragstellung: Beschluss vom 14.11.2017 - 11 B 47/17; Beschluss vom 12.04.2018 - 11 B 47/18).
  • VG Schleswig, 12.04.2018 - 11 B 47/18

    Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit; Duldungserteilung im Rahmen einer

    Die der Antragstellerin zu 1 damit eröffnete Möglichkeit sich innerhalb eines halben Jahres rund 3 Monate visumsfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufzuhalten, ist zur Überzeugung des Gerichts vorläufig als ausreichend anzusehen, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und unter Umständen auch mit (allen oder einzelnen) ihrer Kindern aufrechtzuerhalten (siehe auch Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 - 11 B 47/17).
  • VG Schleswig, 14.02.2018 - 11 B 5/18

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung; Voraussetzung der

    Zu beachten ist hierbei auch, dass sich der Antragsteller als serbischer Staatsangehöriger aufgrund der Privilegierung für Kurzaufenthalte nach der EG-VisaVO innerhalb eines halben Jahres ca. drei Monate visumsfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufhalten kann, was nach Ansicht der Kammer ebenfalls dafür spricht, dass während einer vorübergehenden Trennung die Bindung der Ehegatten aufrechterhalten werden kann (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 - 11 B 47/17).
  • VG Schleswig, 01.02.2018 - 11 B 4/18

    Ausländerrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auf die Fragen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO überhaupt zu prüfen wäre (verneint im Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 - 11 B 47/17) und ob bei Ermessensvorschriften eine vorläufige Anordnung nach § 123 VwGO überhaupt in Betracht kommt, kommt es damit hier nicht an.
  • VG Schleswig, 23.03.2018 - 11 B 31/18

    Verschonung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

    Auf die Fragen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO überhaupt zu prüfen wäre (verneint im Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 - 11 B 47/17) und ob bei Ermessensvorschriften eine vorläufige Anordnung nach § 123 VwGO überhaupt in Betracht kommt, kommt es damit hier nicht an.
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